Hessen Besonders geschultes Personal § 29 Abs. 4 GlüStV und Personalschulung im Auftrag der eva

Beschreibung

Die Schulung erfolgt im Auftrag der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart (eva). Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und des Hessischen Spielhallengesetzes, muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, sowie das Personal von Spielhallen mit einem Abstandskonflikt besonders geschult sein (BGP).


Vorgaben:

  • Innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn

  • Wiederholung alle 2 Jahre

  • Verpflichtend für das gesamte Personal

  • 8 U-Stunden in Präsenz für Personal

  • Abschluss mit schriftlicher Erfolgskontrolle



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