Bayern Besonders geschultes Personal § 29 Abs. 4 GlüStV

Beschreibung

Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und Landesgesetzes Bayern muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 besonders geschult sein (BGP).


Vorgaben:

  • i.d.R. innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit

  • 1. Wiederholung nach 1 Jahr, danach alle 2 Jahre

  • Verpflichtend für das gesamte Personal einschl. Betreiber

  • 4 U-Stunden in Präsenz à 45 Minuten

  • Abschluss mit schriftlicher Erfolgskontrolle

  • Gruppengröße max. 8 Personen (kann auf 12 Personen erweitert werden)


In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen



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