Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und Landesgesetzes Bayern muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 besonders geschult sein (BGP).
In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen