NRW BGP Besonders geschultes Personal § 29 Abs. 4 GlüStV

Beschreibung

Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und Landesgesetzes NRW muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 sowie das Personal von Spielhallen mit einem Abstandskonflikt besonders geschult sein (BGP). Spielhallen mit einer Abstandsproblematik


Vorgaben:

  • vor Arbeitsaufnahme in einer zertifizierungsrelevanten Spielhalle

  • Personalschulung (Prävention Modul-A) muss vorher erfolgen

  • Wiederholung nach 2 Jahren

  • Verpflichtend für das gesamte Personal

  • 3 U-Stunden in Präsenz

  • Abschluss mit schriftlicher Erfolgskontrolle

  • Gruppengröße: max. 20 Teilnehmende


In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen.



Bucher
* = Pflichtfeld
Anrede
Titel
Vorname *
Nachname *
Telefon *
E-Mail *

Firmenanschrift
Firma *
Straße *
PLZ *
Ort *
Land
Bemerkungen
Teilnehmerliste
Teilnehmer
Schulung
Erstmalig
Wiederholung
Anrede
Vorname
Nachname *
Geburtsdatum
Anschrift
Straße
PLZ
Ort
Land
Bundesland *
Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen, verstanden und akzeptiert *