Sachsen-Anhalt Besonders geschultes Personal

Beschreibung

Gemäß § 29 Abs. 4 des GlüStV 2021 und des Landesgesetzes Sachsen-Anhalt muss das Personal von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 sowie das Personal von Spielhallen mit einem Abstandskonflikt besonders geschult sein (BGP).


Vorgaben:

  • vor Arbeitsaufnahme bzw. innerhalb von 3 Monaten

  • Verbundspielhallen: Jährliche Wiederholung

  • Spielhallen mit Mindestabstandskonflikt: regelmäßige Wiederholung je nach Nebenbestimmung der Erlaubnisbehörde

  • Verpflichtend für das gesamte Personal

  • 3 U-Stunden in Präsenz

  • Abschluss mit schriftlicher Erfolgskontrolle



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